Gesetze / Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
17. BImSchV§ 10 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 16.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/10#abs-1 (1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:
| Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, | 100 mg/m3, |
| Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, | 0,005 mg/m3. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/10#abs-2 (2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3, 3.1, 3.4, 3.5 oder 4.3 überschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/10#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 1 ist für Anlagen, für die § 8 Absatz 2 Nummer 3 zweite Alternative anwendbar ist, nicht anwendbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2017%202013/10#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 sind für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden Abfallmitverbrennungsanlagen, die selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR) anwenden, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder weniger nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
13.02.2024 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 43)
BGBl. 2024 I Nr. 43
-
06.07.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2021 (BGBl. I 2514)
BGBl. 2021 I S. 2514
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.